Erwägungen (1 Absätze)
E. 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19’349.70.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Juli 2026 BEK 2026 82 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. April 2026, ZES 2026 107);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2026 das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2025) abwies;
- der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Mai 2026 (Eingang bei der Vorinstanz am 1. Juni 2026) beim Kantonsgericht anfocht;
- das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2026 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens
22. Juni 2026 setzte;
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2026 mitteilte, er verwei- gere die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 5. Juni 2026, weshalb ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2026 unter erneuter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Nachfrist gesetzt wurde;
- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzier- ten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, weshalb der Beschwerdeführer dieser keine Parteientschädi- gung zu entrichten hat;
- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19’349.70.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Juli 2026 amu